Gütesiegel bei verarbeiteten Lebensmitteln

Die wichtigsten (europäischen) Siegel zur Ursprungskennzeichnung sind die „geographisch geschützte Angabe“ (g.g.A) und die „geschützteUrsprungsbezeichnung“ (g.U.) Bei der g.g.A muss nur ein Produktionschritt in der genannten Region stattfinden. Schinken hergestellt mit im Schwarzwald geräuchertem Fleisch aus Dänemark darf sich deshalb Schwarzwälder Schinken nennen. Die Aussagekraft ist deshalb irreführend. Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung müssen die wichtigsten Zutaten aus der Herkunftsregion des Produktes kommen. (Beispiel Parmaschinken.) Die Aussagekraft ist deshalb besser. Das Siegel „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.T.S) lobt eine traditionelle Herstellungsweise aus. Die Aussagekraft ist oft beschränkt, weil „traditonell“ durch betriebswirtschaftliche Zwänge aufgeweicht wird.

„Biosiegel“: Für verpackte Lebensmittel gibt es ein EU-Bio-Siegel „(zwölf weisse Sterne auf grünem Grund) und ein deutsches Bio-Siegel (sechseckiges, grün umrandetes Symbol mit weissem Hintergrund und stilisierter Aufschrift:BIO) sowie die Symbole unterschiedlicher Bio-Anbauverbände (z.B Demeter, Bioland, Naturland) Die Aussagekraft der Siegel und Symbole ist nicht umfassend, weil nicht alle wichtigen ökologischen Parameter erfasst werden (z.B. Wasserverbrauch, Treibhausgase,) Der Aufdruck des deutschen Biosiegels ist freiwillig und kann gemeinsam mit dem EU Bio-Siegel verwendet werden. Die Vielzahl der Bio-Siegel und Symbole der Anbauverbände ist verwirrend.

Das Siegel „Ohne Gentechnik“ hat zwar Aussagekraft,, aber nur geringe Lenkungswirkung, da rund 90% aller Fleisch-und Milchprodukte von Tieren stammen, die mit (importierten) gentechnisch manipulierten Futtermitteln gemästet bzw.gezüchtet wurden. Eine spürbare Lenkungswirkung würde das Siegel nur entfalten, wenn die tierischen Produkte die Kennzeichnung „mit Gentechnik“ tragen würden, da die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher den Einsatz von Gentechnik ablehnen.

Das bekannteste Siegel zu den Arbeitsbedingungen, unter denen international gehandelte Produkte erzeugt werden, ist „Fair Trade“. Internationale Fair-Trade-Standarts sind unter anderem Verbot von Kinderarbeit, Gesundheits-und Arbeitsschutzmaßnahmen, Verbot von Gentechnik, Förderung der Umstellung auf den Bio-Anbau, Anerkennung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen. Das Siegel hat Aussagekraft, die Lenkungswirkung ist gering.

Tierschutz: Die Ampel-Koalition plant eine staatliche, freiwillig anwendbare „Tierhaltungskennzeichnung“, deren Parameter bei Redaktionschluss noch nicht abschließend vorlagen. Das derart gekennzeichnete Fleisch wird mit einem Aufpreis verkauft, der eine verbesserte Haltungsform finanziert. Diese kommt also nur derjenigen kleinen Gruppe von Tieren zugute, deren Fleisch die Kunden nachfragen. Das Siegel schließt auch nicht aus, daß Tiere an Krankheiten leiden, weil ein staatlich vorgeschriebenes Gesundheitsmonitoring der Tiere nicht Bestandteil der Kriterien ist.

2019 haben Einzelhandelskonzerne die Kennzeichnung „HF“ eingeführt (HF steht für Haltungsform) Das Siegel unterteilt zwischen vier Haltungsstufen, wobei nur die Stufen 3 und 4 akzeptable Standards abbilden. Allerdings fragt die Kundschaft diese kaum nach. Seit 2013 bietet der Deutsche Tierschutzbund das Kennzeichen „Für mehr Tierschutz“ an, das den Haltungsformen 3 und 4 entspricht. Diese Siegel haben nur begrenzte Aussagekraft, weil sie den Gesundheitszustand der Tiere nicht berücksichtigen.

Eierkennzeichnung: Die Eierkennzeichnung mit vier Stufen (0=Bio, 1=Bodenhaltung, 2=Freilandhaltung, 3=Kleingruppenhaltung, früher Käfighaltung) hat nur begrenzte Aussagekraft, weil der Gesundheitszustand der Tiere kein Kriterium ist. Die Lenkungswirkung ist bescheiden : Nur 13 % der im freien Verkauf abgesetzten Schalen-Eier sind tatsächlich Bio.

Branchen- Nachhaltigkeitssiegel: Das „Marine Stewardship Council“ (MSC) beschreibt nachhaltigen Fischfang. Das Siegel wird kritisiert, weil auch Fischereien mit hohem Beifang und selbst Fisch aus überfischten Beständen mit dem MSC-Siegel gekennzeichnet werden. Seine Aussagekraft ist begrenzt , seine Lenkungswirkung gering.

Von der Industrie propagierte Nachhaltigkeitssiegel (z.B“Eco-Score“ von Lidl) haben wenig Aussagekraft, weil sie nur allgemeine Produkteigenschaften abbilden, z.B nur den generellen Wasserverbrauch einer Gemüsesorte, aber nicht ob das Anbaugebiet unter Wassermangel leidet. der in Frankreich von der Regierung unterstützte „Planet Score“ ist zielgenauer. Generell leiden Nachhaltigkeitssiegel daran, dass sie nur eine geringe Lenkungswirkung haben. (siehe Bio-Siegel).

Siegel für Klima-Neutralität werden privat von der Lebensmittelindustrie verwendet. Die Definition von „Klima-Neutralität“beinhaltet nur, dass die bei der Herstellung des Produktes ermittelten Treibhausgase durch die Speicherung von Treibhausgasen in gleicher Höhe an anderer Stelle (z.B durch Aufforstung) kompensiert, aber nicht verringert werden. Die Aussagekraft ist verwirrend.

Das europaweit gültige staatliche V- Siegel stehlt jeweils für vegane und vegetarische Lebensmittel. Vegetarische Lebensmittel. Vegetarische Produkte mit diesem Label werden ohne tierische Bestandteile hergestellt. Milch, Eier, und Honig dürfen verwendet werden. Vegane Produkte mit dem V- Label verzichten auf sämtliche Zutaten tierischen Ursprungs. Beide Siegel besitzen Aussagekraft, die Lenkungswirkung dürfte begrenzt sein, wenn das Siegel auch zum Ziel hat, den Fleischkonsum zu verringern.

Bekannte allgemeine Qualitätssiegel sind die DLG-Prämierung und QS. „Die Goldmedaille“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) dient vorwiegend der Absatzförderung und somit Werbezwecken. Das QS-Siegel dokumentiert die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen.

FAZIT

Nur fünf von 17 Siegeln haben eine verlässliche Aussagekraft. Im Verbund mit zahlreichen privaten Siegeln, die Werbezwecken dienen, tragen Gütesiegel eher zur Unübersichtlichkeit als zur Transparenz bei. Keines der Siegel hat eine effektive Lenkungswirkung. Bio schützt nicht vor irreführenden Siegeln wie der Bio-Schwarzwälder-Schinken beweist..

QUALITÄTSTÄUSCHUNG

Ausgangslage

Umfragen bestätigen regelmäßig, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Qualität von Lebensmitteln beim Einkauf nicht einschätzen und damit auch nicht zwischen verschiedenen Qualitäten auswählen können. Ein wesentlicher Grund dafür ist, diese Aufmachung und Beschreibung von Produkten sehr oft täuschen. Dieser Zustand kollidiert mit den Grundsätzen des Lebensmittelrechts, das Täuschung und Irreführung bei der Aufmachung und Bezeichnung von Produkten verbietet.

Transparenz

Schwer verständliche Kennzeichnung von Zusatzstoffen/Verarbeitungshilfsstoffen

2800 chemisch, physikalisch oder gentechnisch gewonnene Aromen, 380 Zusatzstoffe und über 100 Verarbeitungshilfsstoffe finden in der EU Anwendung. Ihre Kennzeichnung in der Zutatenliste dürfte sich den wenigsten Menschen erschließen. Verarbeitungshilfsstoffe wie technische Enzyme müssen nicht deklariert werden, wenn sie im Endprodukt nicht mehr aktiv sind. De facto verändern sie jedoch die Produkteigenschaften, also deren Qualität, oftmals subsanziell. Die Überprüfung ist schwierig, weil sehr viele Hersteller die Art der verwendeten Enzyme als Betriebsgeheimnis einstufen.

Irreführende Gesundheitswerbung

Zwar müssen sich Lebensmittelproduzenten seit 2012 ihre gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (z.B über zugesetzte Vitamine und deren Bedeutung für Gesundheit)) genehmigen lassen und auch für nährwertbezogene Angaben wie „fettarm“ gibt es Vorgaben. Doch welche Produkte die Hersteller mit dieser Werbung schmücken dürfen, ist bislang nicht geregelt. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind somit auch für Produkte erlaubt, die eine ungesunde Nährwertzusammensetzung aufweisen, z.B sehr fett, salzig oder süß sind. Eigentlich hätte die EU schon 2009 Mindestanforderungen an die gesundheitliche Ausgewogenheit von Lebensmitteln beschließen müssen, die mit Gesundheitswerbung vermarktet werden dürfen. (sogenannte Nährwertprofile) Als Grundlage könnten die von der WHO definierten Mindestanforderungen für ernährungsphysiologisch ausgewogenen Lebensmittel herangezogen werden. Doch auf Druck der Lebensmittellobby ist die EU dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen.

Unzureichende Nährwertkennzeichnung

Ob ein Lebensmittel „gesundheitlich ausgewogen“ ist lässt sich insbesondere bei verarbeiteten Lebensmitteln kaum erkennen. Die Nährwerttabellen mit Angaben zu Zucker, Fett, Salz oder Kohlenhydrate finden sich im Kleingedruckten auf der Rückseite der Verpackung. Für den Laien sind sie wenig verständlich und die Nährwertqualität verschiedener Produkte lässt sich nur schwer miteinander vergleichen. Laut wissenschaftlichen Studien ist der Nutri-Score die verständlichste Form der Nährwertkennzeichnung. Jeder Mitgliedsstaat kann den Nutri-Score bei der EU zur Zulassung anmelden, in Deutschland ist er seit 2020 anerkannt. Der Nutri-Score basiert auf einer fünfstelligen Farbskala von A (dunkelgrün) bis E (rot), allerdings bisher nur als freiwillig anwendbare Kennzeichnung zugelassen. Das bedeutet, Unternehmen, die unausgewogene Lebensmittel vertreiben, sind nicht verpflichtet, den Nutri-Score abzubilden.

Unleserliche Angaben in Mini-Größe

Die Angaben auf Verpackungen sind kaum zu entziffern. Wichtige Informationen wie Zutatenlisten und Nährwerte stehen nur schwer lesbar im Kleingedruckten, zum Teil wird die Lesbarkeit auch durch mangelnde Kontraste und geringe Zeilenabstände erschwert. In der 2014 in Kraft getretenen „EU- Lebensmittelinformationsverordnung“ ist für Pflichtangaben eine Mini-Schrift von 1,2 Milimeter vorgesehen, bei kleinen Verpackungen sogar von nur 0,9 Milimetern (bezogen auf das kleine „x“)

Herkunftskennzeichnung

In verarbeiteten Lebensmitteln ist mmeist nichts über die Herkunft der Zutaten bekannt, für die allermeisten verarbeiteten Produkte muss das Herkunftsland der verwendeten Zutaten nicht angegeben werden.

Produktabbildungen

Abbildungen und Produktbezeichnung vermitteln auf der Schauseite häufig falsche Mengenverhältnisse der enthaltenen Zutaten, es werden sogar Zutaten abgebildet, die im Produkt gar nicht enthalten sind. Die Lebensmittelinformationsverordnung verbietet lediglich, dass eine Zutat beworben wird, die durch eine andere Zutat vollständig ersetzt wurde – etwa Aroma anstelle der Frucht. Sobald Herstellerfirmen eine geringe Menge der Frucht hinzufügen, dürfen Fruchtabbildungen – und bezeichnungen genutzt werden.

Zutaten tierischen Ursprungs

Viele Lebensmittel werden mit Hilfe von Zutaten, Zusatzstoffen oder technischen Hilfsstoffen tierischen Ursprungs hergestellt- ohne dass dies sofort erkennbar wäre oder in allen Fällen erwartet würde (zum Beispiel Gelatine in der Herstellung von Apfelsaft)

Produktbezeichnungen

Täuschende Produktbezeichnungen sind lebendmittelrechtlich gestaltet oder gewollt. Einige sind wohlklingende Phantasienamen, wie „Alpenmilch“, die geduldet werden. Ein großer Teil der produktbezeichnungen wird auch durch deie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angesiedelte Lebensmittelbuch-Kommission festegelegt. Sie erarbeitet Leitsätze dafür, wie Produkte bezeichnet und hergestellt werden sollten. Leitsätze haben gesetzesähnlichen Charakter. „Kirsch“-Tee ohne Kirschen, „Alaska-Seelachs“ ohne Lachs oder „Ochsenschwanzsuppe“ ohne Ochsenschwanz sind z.BH.durch das Lebensmittelbuch erlaubte Produktbezeichnungen. Dennoch sind sie definitiv geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher über den eigentlichen Inhalt des Produktes zu täuschen.

Gütesiegel

Spezielle Gütesiegel, die die Herkunft oder Herstellungsweise von produkten ausloben, weisen in der Mehrzahl auch gravierende Transparenzdefizite auf. Eine Ausnahme stellt das Nährwertsiegel „Nutri-Score“ dar, dassen Lenkungswirkung jedoch dadurch eingeschränkt ist, dass Hersteller es nicht verpflichtend anwenden müssen, und es Mitgliedstaaten verboten ist, das Siegel auf nationalstaatliche Ebene verpflichtend einzuführen.

Gesundheit

Täuschungspraktiken und Intransparenz verstoßen nicht nur gegen das generelle Täuschungsverbot, sie unterminieren auch den rechtlich garantierten Gesundheitsschutz der Kundschaft. Eine unzureichende Nährwertkennzeichnung oder eine Gesundheitswerbung für ernährungsphysiologisch unausgewogene Lebensmittel gefährdet die Gesundheit der Verbraucher

Bio-Alternative

Ob Bio- oder konventionelle Produkte: Intransparenz und Täuschung durch unverständliche oder verwirrende Kennzeichnung sind in beiden Fällen vergleichbar, denn sowohl Bio-als auch konventionelle Produkte unterliegen generell denselben gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften. Der Zusatzstoff-und Aromen-Dschungel ist im Bio-Sektor aufgrund der geringeren Anzahlvon zugelassenen Zusatzstoffen, Aromen und Verarbeitungshilfsstoffen jedoch lichter.

Wahlfreiheit

Wäre Transparenz nur eine Frage der Menge an Informationen, gäbe es kein Transparenzproblem. Doch die unzähligen Facetten täuschender Informationen bei der Aufmachung und Auslobung von Produkten verstärken die Intransparenz und schränken zudem die Wahlfreiheit der Kundschaft signifikant ein. Eine Umfassende Täuschung trägt dazu bei, dass der Preis als Unterscheidungskriterium verschiedener Qualitäten außer Kraft gesetzt ist. Es ist offensichtlich, dass dieses Täuschungsarsenal nicht aufgrund der Verbraucher-Nachfrage etabliert worden ist, sondern durch übermäßigen Einfluss der Lebensmittelindustrie.

Quelle: Thilo Bode unter Mitwirkung von Stefan Scheytt,

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